Grundbildung & Teilhabe

Beratungsstelle handicap in Schleswig-Holstein

Newsletter handicap Schleswig-Holstein Januar 2026

Termine und Veranstaltungen 2026

Das Seminarprogramm des Integrationsamtes

Das Schulungsprogramm des Integrationsamts für dieses Jahr ist online einsehbar. Es werden wieder zahlreiche Schulungen zu den Themen Schwerbehindertenrecht, Betriebliches Eingliederungsmanagement, Kommunikation sowie Sensibilisierung rund um das Thema Behinderung angeboten. Neben Grund- und Aufbauschulungen für neu gewählte Schwerbehindertenvertretungen sind Schulungen zur SBV-Wahl dieses Jahr ein Schwerpunktthema.
Die Organisation der Seminare erfolgt nach wie vor durch die Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW). Die Tagesseminare finden in der Regel in Kiel in den Räumen der FAW statt. Mehrtägige Seminare werden in verschiedenen Tagungshotels in Schleswig-Holstein angeboten. Online-Seminare werden kostenfrei angeboten.
Folgende Seminare bietet die Beratungsstelle handicap Schleswig-Holstein im Rahmen des Integrationsamts-Programms an:

  • Die Inklusionsvereinbarung, 04.06.2026
  • Wahl der Schwerbehindertenvertretung, 16.06.2026
  • Wahl der Schwerbehindertenvertretung (online), 30.06.2026
  • Wahl der Schwerbehindertenvertretung, 25.08.2026
  • Wahl der Schwerbehindertenvertretung, 03.09.2026

Link zum Seminarprogramm vom Integrationsamt Schleswig-Holstein

Der SBV-Zirkel der Beratungsstelle handicap SH 2026

Unser SBV-Zirkel richtet sich an alle SBVen in Schleswig-Holstein. Nach einem kurzen Impulsvortrag durch die Beratungsstelle handicap kommen wir mit Ihnen gemeinsam in den Erfahrungsaustausch. Der Zirkel findet an jedem zweiten Donnerstag eines geraden Monats von 14:00 bis 15:30 Uhr auf der Online-Plattform Zoom statt. Für 2026 sind folgende Termine geplant: 12.02.25, 09.04.25, 11.06.25, 13.08.25, 08.10.25 und 10.12.25,  jeweils von 14:00 bis 15:30 Uhr

Die Einladungen zu den Zirkeln versenden wir in der Regel drei Wochen vor dem jeweiligen Termin an unseren separaten SBV-Zirkel-Verteiler. Wenn Sie regelmäßig zu den Zirkeln eingeladen werden möchten und bislang noch nicht im Verteiler sind, senden Sie uns bitte eine Mail: handicap-sh@hamburg.arbeitundleben.de.

Das Thema des nächsten SBV-Zirkels am 12.02.26 wird sein: „Gesundheit am Arbeitsplatz: Präsentismus“
Wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen!

Die regionalen Arbeitsgemeinschaften der Schwerbehindertenvertretungen in Schleswig-Holstein – Kontakt und Termine 2026

Die regionalen Arbeitsgemeinschaften werden aus dem Kreis der Schwerbehindertenvertretungen selbstständig organisiert und bieten den Vertrauenspersonen und ihren Stellvertretungen die Möglichkeit, sich untereinander zu vernetzen, sich auszutauschen und fortzubilden. Das Integrationsamt Schleswig-Holstein unterstützt die Arbeitsgemeinschaften durch Kostenübernahme der Veranstaltungen.
Zurzeit sind in Schleswig-Holstein fünf SBV-Arbeitsgemeinschaften aktiv. Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Schleswig-Holstein setzt sich aus den HSBVen der Landesbehörden zusammen. Die vier regionalen Arbeitsgemeinschaften sind offen für alle Betriebe sowie Dienststellen und freuen sich über interessierte Teilnehmende aus dem Kreis der SBVen in ihrer Region. Größtenteils stehen die Veranstaltungstermine für dieses Jahr schon fest. Melden Sie sich gerne direkt bei den unten genannten Ansprechpersonen an!

Nachfolgend die Kontaktdaten und Termine:

Lübeck, Kreis Ostholstein, Kreis Stormarn und Kreis Herzogtum Lauenburg (ARGE Süd)
Kontakt: Siegfried Tolksdorf (SBV der DRV Nord), ag-sbv@gmx.de, ag-sbv.de
siegfried.tolksdorf@drv-nord.de, 05.05.2026, 03.11.2026, jeweils 14:00-16:00 Uhr in Lübeck

Flensburg, Kreis Schleswig-Flensburg, Kreis Dithmarschen und Kreis Nordfriesland (ARGE Nord)
Kontakt: Kristina Sukatus (SBV bei Dansk Skoleforening for Sydslesvig e.V.), E-Mail-Adressen: ag-sv-sh-nord@web.de, Kristina.Sukatus@skoleforeningen.org
03.03.2026, 02.06.2026, 01.09.2026, 01.12.2026, jeweils 13:00-15:00 Uhr in Husum

Kiel, Kreis Plön und Kreis Rendsburg-Eckernförde
Kontakt: Stephanie Schauer (SBV der AOK Nord-West), Stephanie.SchauerSBV@nw.aok.de
Termine noch nicht bekannt

Neumünster, Kreis Segeberg, Kreis Pinneberg und Kreis Steinburg (ARGE Mitte)
Kontakt: Dorte Wickboldt (SBV des Kreises Segeberg), dorte.wickboldt@segeberg.de
Antje Knabe (SBV des FEK Neumünster), Antje.Knabe@fek.de
10.03.2026, 23.06.2026, 08.09.2026, 13:00-16:00 Uhr jeweils in Neumünster

Urteil: Kein:e Inklusionsbeauftragte:r bestellt – Entschädigungsanspruch nach dem AGG?

Die im Jahr 1973 geborene Klägerin (GdB 50) ist seit über 20 Jahren bei der Beklagten als Verpackerin/Verleserin in Teilzeit und in Dauernachtschicht beschäftigt. Bei der Beklagten ist eine SBV gewählt, jedoch kein:e Inklusionsbeauftragte:r bestellt.
Seit mehreren Jahren streiten sich die Parteien darüber, welche Tätigkeiten von der Klägerin trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigungen erbracht werden können und inwieweit dies ausschließlich in Dauernachtschicht möglich ist. Auch wurden gegenüber der Klägerin Abmahnungen und Kündigungen ausgesprochen, die Gegenstand anderer Gerichtsverfahren wurden. Vor dem BAG ging es um insgesamt sieben von der Klägerin behauptete Benachtei-ligungen wegen Schwerbehinderung. Unter anderem, weil die Beklagte entgegen § 181 SGB IX kein:e Inklusionsbeauftragte:n bestellt hat.
Die Klägerin macht mit ihrer Revision weiterhin Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend. Das BAG hat das Urteil des LAG Nürnberg teilweise aufgehoben und an dieses zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Das BAG stellt unter anderem fest, dass § 181 SGB IX zwar eine Verfahrens- und/oder Förderpflicht zugunsten schwerbehinderter Menschen begründet, deren Verletzung unter Umständen ein Indiz i.S.v. § 22 AGG für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und einer Benachteiligung darstellen könne. Dagegen stelle die unterlassene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nicht selbst eine Benachteiligung dar, die einen Entschädigungsanspruch zu begründen vermag.

Allerdings vermöge die unterlassene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX die Vermutung nach § 22 AGG, dass die Benachteiligung gerade wegen der Schwerbehinderung erfolgt ist, nur zu begründen, wenn durch die benachteiligende Maßnahme die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen betroffen sind (vgl. zu § 178 Abs. 2 SGB IX BAG 24. Februar 2021 – 7 ABR 9/20 – Rn. 29 mwN). Handele es sich bei der benachteiligenden Maßnahme um eine solche, von der alle Arbeitnehmer gleichermaßen betroffen sind, vermag die unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten die Vermutung des § 22 AGG für einen kausalen Zusammenhang daher nicht zu begründen.
Jedoch wäre von einer Benachteiligung auszugehen, bei der ein kausaler Zusammenhang nach § 22 AGG wegen Verstoßes gegen § 181 SGB IX vermutet wird, wenn die Klägerin durch die Beklagte angewiesen worden sein sollte, Tätigkeiten auszuüben, die nicht behinderungs-gerecht i.S.v. § 164 Abs. 4 SGB IX sind. Solche hierauf ausgesprochene Abmahnungen wegen Verweigerung hätte ein Inklusionsbeauftragter ggf. nach § 181 Satz 3 SGB IX durch Einflussnahme auf die Beklagte verhindern können.
BAG, Urteil vom 26.06.2025 – 8 AZR 276/24

Anmerkung: Die Nichterfüllung der Pflicht zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten ist nicht in den Bußgeldkatalog des § 238 Abs. 1 SGB IX aufgenommen. Lediglich die Verletzung der Pflicht des Arbeitgebers nach § 163 Abs. 8 SGB IX, den bestellten Inklusionsbeauftragten gegenüber der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen, stellt gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die SBV kann im Sinne ihrer Überwachungsfunktion nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX die Nichtbestellung als Gesetzesverstoß beanstanden und den Arbeitgeber auf das Risiko hinweisen, dass abgelehnte Bewerber:innen auf die Nichtbestellung gestützte Entschädigungsansprüche gerichtlich geltend machen können.

Urteil: Herabsetzung des GdB nach Heilungsbewährung erst nach Vollremission

Im vorliegenden Fall hat ein Mann aufgrund einer Krebserkrankung (follikuläres Non-Hodgkin-Lymphom) eine Schwerbehinderung mit einem GdB 50 anerkannt bekommen. Nach Ablauf der dreijährigen Heilungsbewährung wurde der Grad der Behinderung vom Versorgungsamt erneut überprüft und auf einen GdB 30 herabgesenkt. Als Grund hierfür wurde eine stabile Erkrankung ohne wesentliche Progredienz genannt („watch & wait“ ohne weitere Chemotherapie). Eine Vollremission (vollständiges Verschwinden des Tumors) lag jedoch nicht vor, der Befund war zum Zeitpunkt der Überprüfung stabil ohne Heilung oder deutliche Besserung. Der Mann legte Widerspruch ein und erhob Klage vor dem Sozialgericht.
Das Sozialgericht Potsdam und in der zweiten Instanz auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gaben dem Kläger recht und hoben die Herabsetzung des GdB auf. In der Urteilsbegründung heißt es, dass eine bestandskräftige GdB-Feststellung nur aufgehoben oder herabgesetzt werden darf, wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Der Gesundheitszustand muss sich dementsprechend medizinisch nachweisbar verbessert haben. Pauschale Vermutungen oder bloß stabile Befunde reichen nicht aus. Die Beweislast für eine solche wesentliche Änderung liegt bei der Behörde – diese Aussage wurde in der Urteilsbegründung mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 6.12.1989 – 9 RVs 3/89) bestätigt. Für eine Herabsetzung des GdB muss die Behörde daher konkrete und belastbare neue medizinische Fakten vorlegen, die eine Herabstufung rechtfertigen. Gelingt ihr das nicht, ist eine GdB-Senkung rechtswidrig.

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Menschen mit Schwerbehinderung, insbesondere bei chronischen Erkrankungen oder Krebsleiden im Remissionsstadium. Auch nach Ablauf der Heilungsbewährung sollte der ursprüngliche GdB bestehen bleiben, solange keine klaren medizinischen Verbesserungen nachgewiesen sind bzw. Heilung eingetreten ist. Ein stabiler Gesundheitszustand ohne Verschlechterung darf dem Betroffenen nicht negativ ausgelegt werden, da Stillstand keine wesentliche Verbesserung bedeutet.
Das Urteil im Volltext können Sie hier lesen: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2025 – AZ: L 11 SB 24/23
Weitere Informationen zur Heilungsbewährung und der Umgang im Rahmen des GdB-Fest-stellungsverfahrens finden Sie hier: Heilungsbewährung

Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

Die Verordnung regelt die medizinischen Grundsätze und Kriterien, die bei der ärztlichen Begutachtung nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden sind, sowie das dafür maßgebende Verfahren (siehe § 1 VersMedV). Wenn also die Feststellung einer Behinderung beantragt wird, bestimmen die versorgungsmedizinischen Grundsätze die Begutachtung.
Die 6. ÄnderungsVO ließ lange auf sich warten: der Referentenentwurf aus dem Jahr 2018 stieß bei Verbänden, Gewerkschaften, den SBVen und dem Fachschrifttum auf heftige Kritik, wurde überarbeitet und ist nun zum 03.10.2025 in Kraft getreten.
Die VersMedV besteht aus vier Teilen: Teil A: Gemeinsame Grundsätze Teil B: GdB/GdS-Tabelle Teil C: Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht Teil D: Merkzeichen

Die aktuellen Änderungen der Verordnung betreffen vor allem Teil A mit Grundsätzen zur Bewertung eines GdB und GdS (in Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis) und zur sogenannten Heilungsbewährung nach einer schweren Krankheit, während der beobachtet wird, ob die Krankheit dauerhaft überstanden ist. In dieser Phase wird oft befristet ein GdB zuerkannt. Zudem geht es in Teil A um Grundsätze zur Bildung eines Gesamt-GdB bei mehreren Gesundheitsstörungen.

Dies sind die wesentlichen Neuerungen: „Übliche“ Begleiterscheinungen von Gesundheitsstörungen (psychische Symptome, Schmerzzustände, äußerliches Erscheinungsbild, bestimmte Folgen einer Behandlung) sind wie bisher bei der Bestimmung des GdB nach Teil B bereits einbezogen. Sind diese Begleiterscheinungen erheblich höher, als aufgrund der körperlichen Veränderungen zu erwarten wäre, und/oder erfüllen sie die Kriterien einer eigenständigen Diagnose, ist diese getrennt zu ermitteln und im Rahmen der Bildung des Gesamt-GdB zu bewerten (Nr. 1.3).
Je nach Einzelfall kann von der GdB-Tabelle mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden (Nr.1.4).
Zukünftig zu erwartende Funktionsbeeinträchtigungen sind (weiterhin) nicht zu berücksich-tigen. Ausnahme: innerhalb von sechs Monaten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schnell voranschreitende Teilhabebeeinträchtigungen (Nr. 1.8).
Es wird weiter dargelegt, wie verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich wechselseitig in unterschiedlicher Weise beeinflussen und damit eine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge haben können (Nr. 3.3).
Grundsätzlich führen zusätzliche leichte Funktionsbeeinträchtigungen (GdB von 10) nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Funktionsbeeinträchtigungen nebeneinander bestehen (Nr. 3.5).
6. ÄnderungsVO zur VersMedV

Einladung zur Roadshow „Inklusion mithilfe von Cobots in der Praxis erleben“

an Unternehmen der Metall- und Elektrobranche

Kollaborative Roboter, sogenannte Cobots, können flexible, dauerhafte und zuverlässige Lösungen für die Fachkräftesicherung in der Produktion sein. Durch die Übernahme bestimmter Bewegungsabläufe bieten sie Menschen mit körperlichen Einschränkungen und Behinderungen eine Unterstützung am Arbeitsplatz. Wie Cobots konkret für inklusive Arbeitsplätze eingesetzt werden können, wird Ihnen im Rahmen einer kleinen Roadshow „Inklusion mithilfe von Cobots in der Praxis erleben“ am 29.01.2026 von 09:30 bis 13.00 Uhr auf dem Betriebsgelände der TKMS in Kiel demonstriert.
Interessierte Schwerbehindertenvertretungen, Betriebsratsmitglieder sowie andere Funktionsträger aus der Metall- und Elektrobranche sind herzlich zu der Veranstaltung eingeladen, um sich persönlich ein Bild vom Einsatz der Cobots in der betrieblichen Praxis machen zu können. Die Veranstaltung wird in Zusammenarbeit der Arbeitgeberverbände NORDMETALL und AGV Nord, der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) und dem Projekt „IIDEA – Inklusion und Integration durch Cobots auf dem ersten Arbeitsmarkt“ organisiert.
Termin: 29. Januar 2026 von 09:30 Uhr bis ca. 13.00 Uhr,
Ort: TKMS GmbH, Werfstraße 112-114, 24143 Kiel
Bei Teilnahmeinteresse oder auch für Rückfragen zur Veranstaltung wenden Sie sich bitte an Annika Liedtke unter liedtke@nordmetall.de oder 040 6378 4208.

Vergleich der Barrierefreiheit von Videokonferenz-Programmen

Videokonferenz-Programme sind inzwischen als ein wesentliches Instrument für berufliche Meetings nicht mehr wegzudenken. Diese Entwicklung schafft besonders für Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, die Möglichkeit zur gleichberechtigteren Teilhabe. Aber auch für Menschen mit Hör- oder Sehbeeinträchtigung kann die Nutzung eines Programmes für Videokonferenzen mehr Teilhabe bieten, wenn das Programm entsprechenden Kriterien entspricht.
Häufig wird das Thema Barrierefreiheit leider erst angegangen, nachdem sich Strukturen etabliert haben. Oft wird dabei vergessen, dass Barrierefreiheit auch vielen Menschen ohne Behinderung die Nutzung von Programmen erheblich erleichtern kann – wie zum Beispiel durch Untertitel. Einige Anbieter von Videokonferenz-Programmen hatten die Barrierefreiheit von Beginn an mit beachtet, andere erkannten erst später die Notwendigkeit. Durch Updates werden die Programme für immer mehr Menschen zugänglich.

Die von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlichte Tabelle zeigt den aktuellen Stand ausgewählter Videokonferenz-Programme hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit und bietet die Möglichkeit zum direkten Vergleich. Sie wurde von der KickIn! Beratungsstelle für Inklusion im Fußball erstellt. Geprüft wurden z.B. die Kompatibilität für Screenreader, die Bedien-oberfläche und die Kommunikationsfunktionen. Laut der Prüfung erfüllt die Plattform Zoom die meisten Zugangsbedarfe.
Hier finden Sie die vollständige Tabelle: Vergleich der Barrierefreiheit von Videokonferenz-Programmen

Urteil: Diskriminierungsschutz für Eltern von Kindern mit Behinderung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Beschäftigten, deren Kinder von Behinderung betroffen sind, weiter gestärkt. Bereits 2008 hatte der EuGH im Fall Coleman aus Großbritannien geurteilt, dass eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ eines Elternteils wegen der Behinderung eines Kindes nach der Richtlinie 2000/78/EG verboten ist. Nun hat der EuGH in der Rechtssache Bervidi aus Italien entschieden (Urteil vom 11.09.2025 – C-38/24), dass sich auch der Schutz vor mittelbarer Diskriminierung auf Eltern von Kindern mit Behinderung erstreckt und die Versagung zumutbarer angemessener Vorkehrungen durch den Arbeitgeber eine solche Diskriminierung darstellen kann.

In dem aktuellen Fall war die Klägerin als Stationsaufsicht in einer U-Bahn-Station tätig. Sie forderte ihren Arbeitgeber wiederholt auf, sie auf einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten zu beschäftigen, da sie sich am Nachmittag um ihren schwerbehinderten minderjährigen Sohn kümmern musste, der auf Behandlungen zu dieser Zeit angewiesen war. Der Arbeitgeber kam dem nur teilweise nach, indem er der Arbeitnehmerin lediglich vorläufige Anpassungen der Arbeitszeiten gewährte. Die Beschäftigte sah darin eine mittelbare Diskriminierung und verklagte den Arbeitgeber auf einen dauerhaften Einsatz an einem Arbeits-platz mit festen Arbeitszeiten von 8:00 – 15:00 Uhr sowie Schadensersatz. Die italienischen Gerichte wiesen die Klage in den ersten beiden Instanzen ab, woraufhin die Klägerin Beschwerde beim Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) einlegte. Dieser hat den EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen um Klärung gebeten, ob sich nach Unionsrecht auch mittelbar benachteiligte Betreuungspersonen auf den Diskriminierungsschutz berufen können und ob der Arbeitgeber in solch einem Fall zur Umsetzung von angemessenen Vorkehrungen verpflichtet ist, um Benachteiligungen der Beschäftigten zu vermeiden.

Der EuGH bejahte diese Fragen und bezog sich dabei neben der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die UN-Behindertenrechtskonvention. Die Richtlinie sei so auszulegen, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung für einen Arbeitnehmer gelte, der nicht selbst behindert sei, sondern wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert werde. Eine Auslegung der Richtlinie 2000/78, nach der ihre Anwendung auf Personen beschränkt sei, die selbst behindert seien, könne dieser Richtlinie nämlich einen großen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit nehmen. Weiter ist ein Arbeitgeber nach Ansicht des EuGH verpflichtet, angemessene Vorkehrungen im Sinne von Artikel 5 dieser Richtlinie gegenüber solchen Arbeitnehmern zu treffen, sofern die Vorkehrungen den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belasten. Hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen verweist das Gericht auf den damit verbundenen finanziellen Aufwand, die Größe und die finanziellen Ressourcen der Organisation oder des Unternehmens sowie die Verfügbarkeit öffentlicher Mittel oder anderer Unterstützungsmöglichkeiten.

Nun muss das vorlegende italienische Gericht beurteilen, ob der Arbeitgeber durch die Umsetzung der Forderungen der Klägerin unverhältnismäßig belastet worden wäre.
Die Richtlinie 2000/78/EG wird in Deutschland durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in nationales Recht umgesetzt. Daher ist laut Fachleuten anzunehmen, dass die Entscheidung auch Auswirkungen auf unser Antidiskriminierungsrecht hat.
Das Urteil ist hier verfügbar: EuGH v. 11.09.2025 – C-38/24

Das Team der Beratungsstelle handicap in Schleswig-Holstein wünscht einen guten Start ins Jahr 2026!

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Beratungsstelle handicap Schleswig-Holstein wird über das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein – Integrationsamt – aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert.

Arbeit und Leben DGB/VHS Hamburg e. V.
Beratungsstelle handicap SH
Legienstr. 22
24103 Kiel
Tel. 0431/ 5195 – 162 / 163 / 175 / 176
handicap-sh@hamburg.arbeitundleben.de

Wir sind Ihre Ansprechpartner:innen

Matthias Foks (Berater)
Telefon: 0431 5195-175
matthias.foks@hamburg.arbeitundleben.de

Dr. Iris Hopf (Beraterin)
Telefon: 0431 5195-162
iris.hopf@hamburg.arbeitundleben.de 

Jannike Uhl (Beraterin)
Telefon: 0431 5195-163
jannike.uhl@hamburg.arbeitundleben.de 

Silke Milkereit-Harmsen (Beraterin)
Telefon: 0431 5195-176
silke.milkereit-harmsen@hamburg.arbeitundleben.de

Vivian Kluge (Leitung)
Telefon: 0151 20848915
vivian.kluge@hamburg.arbeitundleben.de